SATZUNG
Neufassung lt. Beschluß der Bundesdelegiertenversammlung
vom 11./12. Oktober 2003 Sitz des Verein ist
Stuttgart Bundesgeschäftsstelle: Raitelsbergstraße 49,
70188 Stuttgart
Bankkonten: Postscheckkonto Stuttgart (BLZ 600 100
700) Konto 131 73-705 Stuttgarter Bank (BLZ 600 901 00)
Konto 52 192
§ 1 Begriff und Wirkungskreis
(Arbeitsbereich)
1. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e. V.
betrachtet sich als die Vertreterin aller Rußlanddeutschen der
Bundesrepublik Deutschland. 2. Die Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e. V. schließt alle Rußlanddeutschen (§
4), unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen und
parteipolitischen Einstellung des einzelnen, in einer
Organisation zusammen und ist überkonfessionell und
überparteilich.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Landsmannschaft führt als Verein den Namen
"LANDSMANNSCHAFT DER DEUTSCHEN AUS RUSSLAND E.V" 2. Der
Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziel und Zweck der Landsmannschaft
1. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. mit
Sitz in Stuttgart, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Stuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Ziel und
Zweck der Landsmannschaft sind: a) Förderung der
Familienzusammenführung und der Ausreise und Aufnahme aller
Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die die ehemalige
Sowjetunion verlassen möchten; b) Beratung und Betreuung
der Aussiedler, Spätaussiedler, Vertriebenen,
Kriegsgefangenen, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen aus
der ehemaligen Sowjetunion in allen Fragen der rechtlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung; c)
Förderung der sprachlichen, kulturell-ethnischen und
religiösen Identität der Deutschen in den ehemaligen
Sowjetrepubliken; d) Förderung der Jugend durch
sprachliche, schulische, berufliche, gesellschaftliche und
kulturelle Eingliederung; e) Förderung des
landsmannschaftlichen Zusammenhalts im In- und Ausland und
Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühls mit allen Schichten
der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland; f)
Verbretiung und Vertiefung der geschichtlichen Kenntnisse über
die ehemaligen Herkunftsgebiete; g) Unterstützung von
Forschungsvorhaben auf wissenschaftlichem, ethnischem und
kulturellem Gebiet; h) Eintreten für die Verwirklichung der
Menschenrechte und des Selbstbestimmungsrechtes aller
Völker. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch: a) Wahrung und Vertretung der sozialen,
wirtschaftlichen und heimatpolitischen Interessen der
Mitglieder und Landsleute im Rahmen der Gesetze gegenüber der
Regierung und der gesetzgebenden Körperschaften, vor Behörden,
Gerichten und der Öffentlichkeit, wenn dies der Verein für
notwendig erachtet; b) Zusammenarbeit mit allen zuständigen
Behörden und anderen Institutionen auf Bundes-, Landes- und
kommunaler Ebene; c) Zusammenarbeit mit allen
landsmannschaftlichen Vereinigungen der Deutschen aus Rußland
im In- und Ausland; d) Zusammenarbeit mit entsprechenden
Lehr- und Forschungseinrichtungen; e) Durchführung von
Ausstellungen zur Darstellung der Geschichte, insbesondere
auch des Kriegs- sowie Kriegsfolgenschicksals der
Rußlanddeutschen; f) Herausgabe von Publikationen zur
Erfassung, Sicherung und Pflege des rußlanddeutschen
Kulturgutes; g) Errichtung und Unterhaltung von Ehrenmalen
und Gedenktafeln.
§ 4 Volksgruppenzugehörigkeit
1. Rußlanddeutscher ist ein Deutscher, der in den Grenzen
der UdSSR von 1937 geboren ist. 2. Als Rußlanddeutscher
gilt auch ein Deutscher, der von mindestens einem
rußlanddeutschen Eltern- oder Großelternteil abstammt oder mit
einem rußlanddeutschen Ehegatten verheiratet ist. Als
Rußlanddeutscher gilt auch ein Deutscher, der längere Zeit in
dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet gewohnt hat und seine
Verbundenheit mit der rußlanddeutsche" Volksgruppe
bekundet.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Landsmannschaft der Deutschen
aus Rußland e.V. kann jeder Deutsche werden, der
Rußlanddeutscher ist oder als Rußlanddeutscher gilt, sofern er
volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und
ihm nicht das Recht der Zugehörigkeit zu Vereinen abgesprochen
ist. 2. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt
aufgrund und mit Wirkung vom Zeitpunkt der schriftlichen
Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die für den
Wohnort des Landsmannes zuständige unterste Gebietsgliederung.
In Zweifelsfällen entscheidet die nächst höhere
Gebietsgliederung oder der Bundesvorstand. 3. Die
ordentlichen Mitglieder der Landsmannschaft sind
berechtigt, a) die Einrichtungen der Landsmannschaft zu
benutzen, b) an Veranstaltungen teilzunehmen, c) nach
Maßgabe dieser Satzung und der Verbandsordnung an
Versammlungen teilzunehmen und zu wählen oder gewählt zu
werden. 4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
den von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag jährlich im voraus direkt an die
Bundesgeschäftsstelle zu entrichten. 5. Die ordentlichen
Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Satzung,
die Verbandsordnungen und die Beschlüsse der zuständigen
Organe der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. zu
beachten und die Zwecke und Ziele nach Kräften zu
fördern. 6. Die ordentlichen Mitglieder unterwerfen sich
bei Streitfällen mit den Organen der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. oder untereinander, soweit solche
dem landsmannschaftlichen Verhältnis entspringen, den
Entscheidungen im Wege des Bundesschiedskommissionsverfahrens
der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. 7.
Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind alle
Familienmitglieder des Haushaltes eines ordentlichen
Mitgliedes. Familienmitglieder sind Mitglieder ohne
Beitragspflicht. 8. Die Monatszeitschrift "Volk auf dem
Weg" ist das offizielle Organ der Landsmannschaft. Sie wird
den Mitgliedern ohne Erhebung eines Bezugsgeldes
geliefert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Einschränkung
der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt,
Aberkennung oder Ausschluß. 1. Der freiwillige Austritt aus
der Landsmannschaft erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres nach
vorhergehender vierteljährlicher schriftlicher
Austrittserklärung bei der für den Wohnort des Mitglieds
zuständigen untersten Gebietsgliederung oder unmittelbar bei
der Bundesgeschäftsstelle. 2. Die Aberkennung der
ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt bei mehr als
sechsmonatigem schuldhaften Verzug in der Beitragsleistung auf
Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes der für den Wohnort
des Landsmannes zuständigen untersten Gebietsgliederung durch
die nächst höhere Gebietsgliederung oder die
Bundesgeschäftsstelle. 3. Die Einschränkung der
Mitgliedschaftsrechte (z.B. vorübergehendes Ruhen der
Mitgliedschaft, der Funktionen bzw. Amtsträgerschaft usw.)
oder der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes können
wegen Gefährdung oder Schädigung der Interessen der
Landsmannschaft auf Antrag einer Gliederung durch den
Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit der an der Sitzung
teilnehmenden Bundesvorstandsmitglieder erfolgen, gegen dessen
Entscheidung binnen Monatsfrist ab der Zustellung des
schriftlichen Bescheides die Bundesschiedskommission angerufen
werden kann. Die Bundesschiedskommission entscheidet
endgültig. 4. Der Bundesvorstand und der zuständige
Landesvorstand können von sich aus ein Verfahren zur
Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte oder ein
Ausschlußverfahren gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3
einleiten. 5. Ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet,
die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihres Ausscheidens
fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 7 Außerordentliche Mitgliedschaft
1. Personen, die nicht Rußlanddeutsche sind und sich im
Sinne des § 3 dieser Satzung betätigen, können auf Wunsch als
fördernde Mitglieder in die Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e. V. aufgenommen werden. 2. Personen, die sich
besondere Verdienste um das Rußlanddeutschtum erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern der Landsmannschaft der Deutschen
aus Rußland e.V. ernannt werden. 3. Die Ehrenmitgliedschaft
der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. wird durch
den Bundesvorstand der Landsmannschaft verliehen und
aberkannt. Die Verleihung und Aberkennung hat schriftlich zu
erfolgen und bedarf der Zustimmung der
Delegiertenversammlung. 4. Fördernde und Ehrenmitglieder
haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. gemäß dieser
Satzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 8 Amtsträger der Landsmannschaft
Amtsträger der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e.V. können nur ordentliche Mitglieder sein.
§ 9 Wahlen und Beschlüsse
1. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch
Handaufheben, Erheben von den Sitzen oder Namensaufruf. Auf
Antrag eines Stimmberechtigten muß bei Wahlen eine geheime
Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. In anderen Fragen
erfolgt geheime Abstimmung nur, wenn mindestens ein Drittel
der Versammlungsteilnehmer eine solche fordert. Mitglieder
eines Organs, die von der Abstimmung persönlich betroffen
sind, stimmen nicht mit; dies gilt nicht bei Wahlen. 2. Bei
Beschlußfassung und Annahme eines Antrages entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden weder für noch gegen den Antrag gezählt. Eine
Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. 3. Bei der
Wahl ist bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen für
Wahlbewerber ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der
zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los. 4. Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden der
Landsmannschaft oder des Vorsitzenden einer ihrer Gliederungen
ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande,
so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
der höchsten Stimmenzahl unter sinngemäßer Anwendung des § 9
Abs. 3 bei etwaiger Stimmengleichheit. 5. Bei der Wahl von
Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit der
abgegebenen Stimmen findet § 9, Abs. 3 Anwendung.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen:
Niederschriften
1. Über jede Sitzung oder Versammlung eines Organs ist eine
Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. 2. In die
Niederschrift sind Ort, Tag und Zeit der Sitzung oder
Versammlung, die Tagesordnung, die Namen der anwesendem
Mitglieder des Organs, der Wortlaut der Anträge und
Beschlüsse, die Namen der Wahlbewerber und die Ergebnisse der
Wahlen aufzunehmen. Die Anzahl der zustimmenden, ablehnenden
und sich enthaltenden Stimmen ist festzuhalten. Persönliche
Erklärungen sind auf Wunsch des Betroffenen wörtlich
aufzunehmen. 3. Die Niederschrift ist vom Leiter der
Sitzung oder Versammlung des Organs und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 11 Bundesorgane der Landsmannschaft
Die Bundesorgane der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. sind a) die Bundesdelegiertenversammlung, b) der
Bundesvorstand, c) der Beirat, d) die
Bundesschiedskommission.
§ 12 Die Bundesdelegierterversammlung
Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a)
den Mitgliedern des Bundesvorstandes; b) dem Vorsitzenden
jeder Landesgruppe, bei Verhinderung - oder zu a) gehörend -
dessen Stellvertreter oder einem aus den Reihen der
Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluß bestimmten
Vertreter; c) den Vertretern der von den Vorständen der ein
feinen Orts- und Kreisgruppen nach nachfolgendem Schlüssel
gewählten Delegierten: Von 50 bis 250 zahlenden Mitglieder
ein Delegierter Von 251 bis 500 zahlenden Mitglieder zwei
Delegierte Von 501 bis 750 zahlenden Mitglieder drei
Delegierte und darüber vier Delegierte. d) den vom
Bundesvorstand der Landsmannschaft für besondere Fragen
(maximal 5) berufenen Fachreferenten, sofern keine Ableitung
von a-c. e) je einem Vertreter der kirchlichen
Organisationen der Deutschen aus Russland entsprechend § 14,
Abs. 6. a). f) den drei Mitgliedern der
Bundesschiedskommission, sofern keine Ableitung von a-e.
g) den drei Mitgliedern des Ehrenausschusses, sofern keine
Ableitung von a-f. h) den drei Mitgliedern der
Bundesrechnungsprüfer, sofern keine Ableitung von a-g. i)
Mitglieder, die keine Derlegierte sind, haben kein Recht, an
der Delegiertenversammlung teilzunehmen. 2. Stichtag für
die Ermittlung des Delegiertenschlüssels ist jeweils der
Monatsletzte, der drei volle Monate vor der Durchführung der
Delegiertenversammlung liegt. 3. Alle unter Abs. 1
genannten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung sind
stimmberechtigt, sofern dies nicht im Widerspruch zu § 9 Abs.
1 dieser Satzung steht. 4. Die von den einzelnen Orts- und
Kreisgruppen für die Bundesdelegiertenversammlung gewählten
Delegierten sind dem Bundesvorstand der Landsmannschaft
der Deutschen aus Rußland e.V. zu meiden. 5. Die
ordentliche Bundesdelegiertenversammlung muß mindestens einmal
in drei Jahren zusammentreten. 6. Die Einberufung der
Bundesdelegiertenversammlung erfolgt spätestens einen Monat
vor dem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung durch den Bundesvorstand. Der Einladung ist der
Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, sowie der
Rechenschaftsbericht des Bundesgeschäftsführers
beizufügen. 7. Die Einberufung einer außerordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung erfolgt bei Bedarf durch den
Bundesvorstand oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder
der Bundesdelegiertenversammlung verlangt wird. 8. An der
Teilnahme verhinderte Mitglieder der
Bundesdelegiertenversammlung haben ihre Verhinderung
unverzüglich dem Bundesvorstand (Bundesgeschäftsstelle)
mitzuteilen. 9. Die Bundesdelegiertenversammlung ist die
Mitgliederversammlung der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. 10.
Die ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenversammlung ist
beschlußfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend. 11. Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom
Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Bundesvorsitzenden eröffnet und bis zur Wahl des Präsidiums,
das aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei
Schriftführern besteht, geleitet. 12. Über die
Bundesdelegiertenversammlung, insbesondere über die gefaßten
Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten der
Delegiertenversammlung, von den zwei in der betreffenden
Delegiertenversammlung gewählten Vizepräsidenten (als
Protokollzeugen) und von den Protokollführern zu
unterzeichnen ist. Jedes Mitglied der
Bundesdelegiertenversammlung hat das Recht, Einsicht in die
Niederschrift zu nehmen. 13. Auch ohne
Delegiertenversammlung können Beschlüsse, die ihr vorbehalten
sind, im Ausnahmefall durch den Bundesvorstand gefaßt werden,
wenn von dem Gegenstand der Beschlußfassung sämtliche
Delegierte schriftlich verständigt worden sind und mehr als
die Hälfte aller Delegierten schriftlich zustimmt. 14. Die
Bundesdelegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: a)
Beschlußfassung über die Satzung; b) Beschlußfassung über
die Verbandsordnung (u.a. Verbandsordnung für die
Gebietsgliederung, für die Jugendorganisation der
Landsmannschaft, für die Ehrenordnung, für die
Schiedskommission); c) Genehmigung von Verträgen mit
anderen Organisationen; d) Beschlußfassung über den
Tätigkeits- und Kassenbericht des Bundesvorstandes sowie seine
Entlastung; e) Wahl des Bundesvorsitzenden der
Landsmannschaft; f) Wahl der weiteren Mitglieder des
Bundesvorstandes; g) Wahl von drei Mitgliedern der
Bundesschiedskommission und einem Nachrückkandidaten; h)
Wahl von drei Mitgliedern des Ehrenausschusses und einem
Nachrückkandidaten; i) Wahl von drei Mitgliedern der
Bundesprüfungskommission und einem Nachrückkandidaten; j)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; k) Festsetzung
der Höhe der Anteile der Gliederungen an den
Mitgliedsbeiträgen gemäß der Verbandsordnung; l) Erteilung
der Genehmigung an Gliederungen, Sondermitgliedsbeiträge zu
erheben; m) Beschlußfassung über alle wichtigen
Angelegenheiten, die ihr vom Bundesvorstand vorgelegt
werden; n) Abberufung des Bundesvorstandes, des
Bundesvorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes des
Bundesvorstandes aus einem wichtigen Grunde; o) Aberkennung
des Mandats von Mitgliedern der
Bundesdelegiertenversammlung; p) Beschlußfassung über die
Auflösung der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e.V.
§ 13 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern: a)
dem Bundesvorsitzenden b) drei stellvertretenden
Vorsitzenden des Bundesvorsitzenden; c) drei weiteren
Mitgliedern des Vorstandes; d) dem Vorsitzenden des
Kulturrates der Deutschen aus Rußland e.V. (KDR), e) dem
vom Bundesjugendtag gewählten Bundesjugendsprecher 2. Der
Bundesvorstand beruft Fachreferenten für die Dauer seiner
Legislaturperiode, die er im Bedarfsfall zu seinen Sitzungen
einlädt, wo sie dann für ihren Fachbereich Beratungs- und
Antragsrecht haben. 3. Der Bundesvorsitzende und die
weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes werden auf
drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Der Bundesvorsitzende wird direkt von der
Delegiertenversammlung gewählt. Alle weiteren
Vorstandsmitglieder werden von der Delegi3rtenversammlung
gewählt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt
der Bundesvorstand die Ämterverteilung vor. Scheidet der
Bundesvorsitzende vorzeitig aus, so wählt der Bundesvorstand
aus seiner Mitte einen Bundesvorsitzenden für den Rest der
Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung
anwesende- Bundesvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
wird nach § 9, Abs. 3 und 4 verehren. 4. Der Bundesvorstand
führt die Geschäfte der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. nach Maßgabe der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. 5. Der Bundesvorstand repräsentiert die
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. und leitet die
Verbandspolitik im Rahmen der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung. 6. Der Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden und den drei
Stellvertretern; je zwei vertreten den Verein gemeinsam. 7.
Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden, in
besonderen Fällen durch einen stellvertretenden
Bundesvorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
einberufen. 8. Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn
wenigstens de Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der
Bundesvorsitzende und einer der stellvertretenden
Bundesvorsitzenden oder zwei stellvertretende
Bundesvorsitzende, Anwesend sind. Die Beschlüsse des
Bundesvorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Bundesvorstandsmitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
der Sitzung. Über die Vorstandssitzung, insbesondere über die
gefaßten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden der Sitzung mit unterzeichnet und allen
Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugestellt
wird 9. Dem Bundesvorstand obliegt die Beschlußfassung in
allen denjenigen Fragen, welche nicht der Kompetenz der
Bundesdelegiertenversammlung unterstehen. 10. Der
Bundesvorstand hat für die ordentliche
Bundesdelegiertenversammlung einen allgemeinen
Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht zu erstellen.
Beide Berichte sind den Delegierten mit der Einladung zur
Delegiertenversammlung zuzustellen. Mit der Annahme der
Berichte durch die beschlußfähige Delegiertenversammlung gilt
der Bundesvorstand als entlastet. 11. Dem Bundesvorstand
obliegt die Verwaltung der Mittel der Landsmannschaft. Er hat
das Recht, einen Geschäftsführer und weitere Angestellte
anzustellen. Er wählt aus seiner Mitte einen
Haushaltsausschuß, der in Abstimmung mit dem
Bundesgeschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der
Haushaltspläne und für die laufenden Einnahmen und Ausgaben
der Landsmannschaft im Rahmen der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung und des Bundesvorstandes
verantwortlich ist. 12. Die von der
Bundesdelegiertenversammlung gewählten Bundesrechnungsprüfer,
die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen, haben
mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.
Die Bundesrechnungsprüfer bestimmen den Zeitpunkt der Prüfung
in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle. 13. Die
Bundesvorstandsmitglieder und die Bundesfachreferenten
verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich. Wird ein
Vorstandsmitglied der Landsmannschaft hauptamtlich
beschäftigt, so wird es tarifmäßig oder vereinbarungsgemäß
besoldet.
§ 14 Der Beirat
1. Beim Bundesvorstand wird ein Beirat gebildet. 2. Der
Beirat hat beratende Aufgaben. Er berät den Bundesvorstand in
allen Fragen, die ihm von diesem zur Beratung vorgelegt
werden. 3. Empfehlungen des Beirates, die der
Bundesdelegiertenversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt
werden, bedürfen der Abstimmung mit dem Bundesvorstand. 4.
Der Beirat muß in allen grundsätzlichen Fragen, welche die
gesamte Volksgruppe der Deutschen aus Rußland angehen, gehört
werden. 5. Der Bundesvorstand beruft die Mitglieder des
Beirates für die Dauer seiner Legislaturperiode. 6. Der
Beirat setzt sich zusammen aus: a) je einem Vertreter der
kirchlichen Organisationen der Deutschen aus Rußland, nämlich
der Kirchlichen Gemeinschaft der evangelisch-lutherischen
Deutschen aus Rußland, des Bundes der
evangelisch-freikirchlichen Gemeinden in Deutschland KdÖR
(Baptisten), der Seelsorgestelle für die katholischen
Rußlanddeutschen und der Mennonitischen
Umsiedlerbetreuung; b) den Vorsitzenden der Landesgruppen
der Landsmannschaft; c) den Fachreferenten, die vom
Bundesvorstand berufen werden (§ 13 Abs. 2). 7. Der Beirat
tagt in der Regel vor jeder Delegiertenversammlung gemeinsam
mit dem Bundesvorstand. Beiratssitzungen werden vom
Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. 8. Über die
Beiratssitzung ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1-3 eine
Niederschrift anzufertigen.
§ 15 Die Bundesgeschäftsstelle
1. Der Bundesvorstand bedient sich zur Durchführung seiner
Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle. 2. Die
Bundesgeschäftsstelle wird mit dem Bundesgeschäftsführer und
mit der erforderlichen Anzahl von Sachbearbeitern, Schreib-
und Hilfskräften besetzt. 3. Leiter der
Bundesgeschäftsstelle ist der Bundesgeschäftsführer. 4. Der
Bundesvorstand beschließt nach Bedarf die Einrichtung von
Außenberatungsstellen (Sozialberatungsstellen) im
Bundesgebiet. Die Außenberatungsstellen unterstehen der
Bundesgeschäftsstelle. Der Bundesgeschäftsführer ist für den
reibungslosen Arbeitsablauf der Außenstellen der beim
Bundesvorstand gegenüber verantwortliche.
§ 16 Die Gliederungen der Landsmannschaft
1. Die Gliederung erfolgt nach dem Wohnsitz der Mitglieder
durch a) Orts- und Kreisgruppen; b) Landesgruppen. 2.
Die Gründung der Landesgruppen erfolgt unter der leitung des
Bundsvorstandes. Die Gründung von Orts- und Kreisgruppen
erfolgt in der Regel unter der Leitung der jeweiligen
Landesgruppe; bei einer eventuellen Vakanz durch den
bundesvorstand. Sie bedarf der Zustimmung des
Bundesvorstandes. Wenn der Bundesvorstand die
Zustimmung zur Bildung einer dieser Gruppen versagt, ist
Berufung an die Bundesschiedskommission zulässig. 3. Der
Bundesvorstand der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e.V. kann abweichend von (1) und (2) eine anderweitige
Gebietsgliederung verfügen. 4. Die Jugendorganisation der
Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. ist in ihrer
jugendpflegerischen und erzieherischen Arbeit selbständig.
§ 17 Der Gebietsumfang der Gliederungen
1. Den Gebietsumfang der Gliederungen bestimmt a) der
Bundesvorstand für die Landesgruppen; b) der Landesvorstand
für die Kreis- und Ortsgruppen. Grundsätzlich soll für
jedes Bundesland eine Landesgruppe, für jeden Kreis eine
Kreisgruppe und für jede größere Gemeinde mit einer größeren
Anzahl von Landsleuten eine Ortsgruppe gebildet werden. 2.
Der Gebietsumfang der Gliederungseinheiten der
Jugendorganisation der Landsmannschaft bestimmt sich nach
Maßgabe der Gliederungsordnung der Landsmannschaft. Über
Ausnahmen befindet der Bundesvorstand auf Anfrage und in
Abstimmung mit dem Vorstand der Jugendorganisation. 3. Die
Organisation der anderweitigen Gebietsgliederung (§ 16, Abs.
3) regelt der Bundesvorstand. Er kann diese Befugnis im
Einzelfalle dem Vorstand einer Gliederungsgruppe
übertragen.
§ 18 Die Organe der Gliederungen
1. Träger der Willensbildung in der jeweils untersten
Gliederung ist die Mitgliederversammlung, in der nächst
höheren Gliederung ist es die Vertreterversammlung
(Landesvertreterversammlung) der gewählten Vertreter der
Untergliederungen. 2. Als geschäftsführendes Organ hat jede
Gliederung einen Vorstand, den sie selbst wählt. 3. Jede
Gliederung kann auch einen erweiterten Vorstand als
Beratungsgremium des Vorstandes der Gliederung bilden. 4.
Wenn von einer Gliederung kein Vorstand gewählt wird, dann
kann der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder der
Bundesvorstand einen Vorstand kommissarisch einsetzen. 5.
Der kommissarische Vorstand hat alle Rechte und Pflichten
eines gewählten Vorstandes, bis er von einem solchen abgelöst
wird. 6.Ein gewählter Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder können vom Bundesvorstand wegen Untätigkeit, grober
Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Landsmannschaft
ihres Amtes enthoben werden. Wird der gesamte Vorstand
amtsenthoben, nimmt der Bundesvorstand die Geschäfte bis zur
Neuwahl wahr. Er kann die Wahrnehmung der Geschäfte auch auf
die zuständige Landesgruppe übertragen. Amtsenthobene haben
das Recht, sich an die Bundesschiedskommission zu
wenden. 7. Für die Organisation der Orts-, Kreis- und
Landesgruppen sind die für die Bundesorgane geltenden
Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden. Für die
Ortsgruppen gilt in Ergänzung zu § 12 Abs. 10
folgendes: Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das
nicht der Fall, kann eine Stunde später eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend. 8. Für Orts- und Kreisgruppen ist die Einberufung
der Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der
Vereinszeitschrift "Volk auf dem Weg" zulässig.
§ 19 Die Rechtsfähigkeit der Gliederungen
1. Mit Zustimmung Bundesvorstandes können Gliederungen sich
in das Vereinsregister eintragen lassen; bei erfolgter
Eintragung von Gliederungen in das Vereinsregister vor
Inkrafttreten dieser Satzung hat es mit der Einschränkung des
Absatzes 2 sein Bewenden. 2. Die mit der Eintragung in das
Vereinsregister erlangte Rechtspersönlichkeit ändert nichts an
dem Charakter der Gliederung, Teil des Bundesverbandes der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. zu sein. Die
Gliederungen bleiben verpflichtet, sich dem Bundesverband
einzuordnen und die Beschlüsse, Weisungen sowie
Auskunftsbegehren übergeordneter Organe zu befolgen. Die
Satzungen der Gliederungen dürfen mit den Satzungen und
Verbandsordnungen des Bundesverbandes nicht im Widerspruch
stehen. Widersprechende Bestimmungen in den Satzungen der
Gliederungen sind nichtig. 3. Über die zustehenden Anteile
an den Mitgliedsbeiträgen und die zugewiesenen Beiträge im
Rahmen eines aufzustellenden Haushaltsplanes können die
Gliederungen in eigener Verantwortung verfügen. 4. Ohne
Zustimmung des Bundesvorstandes können die Gliederungen keine
eigenen zweckgebundenen Mitgliedsbeiträge erheben. 5.
Verpflichtungen können die Gliederungen nur im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. Keinesfalls
können sie den Bundesverband oder andere Gliederungen
verpflichten. 6. das Vermögen einer Gliederung, die ihr
Bestehen einstellt, fällt an die nächst höhere Gliederung.
§ 20 Die Bundesschiedskommission
1. Die Bundesschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern
und einem Nachrückkandidaten. Diese werden von der
Bundesdelegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren
gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. 2. Der
Bundesschiedskommission obliegt die Wahrung der Rechte und der
Ehre des Vereins und seiner Mitglieder. (Streitigkeiten
zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen
Mitgliedern untereinander sollten möglichst außergerichtlich
unter Mitwirkung der Bundesschiedskommission beigelegt
werden). 3. Die Bundesschiedskommission wird nur auf Antrag
tätig. Sie kann von den Vereinsorganen, den
Vereinsgliederungen und den Vereinsmitgliedern angerufen
werden. 4. Die Beschlüsse der Bundesschiedskommission
können außergerichtlich nur bei der
Bundesdelegiertenversammlung angefochten und auch nur von
dieser aufgehoben werden.
§ 21 Die Mittel der Landsmannschaft
1. Die Mittel der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e.V. werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus
freiwilligen Zuwendungen gebildet. 2. Die Landsmannschaft
der Deutschen aus Rußland e.V. ist befugt, Zweckkapitalien in
Empfang zu nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu
verwerten. 3. Die Mitglieder der Landsmannschaft dürfen
wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus dem Vermögen
der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
erhalten.
§ 22 Gemeinnützigkeit der Landsmannschaft
1. Die Tätigkeit der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. dient gemeinnützigen Zwecken. 2. Die
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche
Ziele. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 23 Satzungsänderungen
1. Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung kann nur die
Bundesdelegiertenversammlung bestimmen. Eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist
erforderlich. Zur Änderung des Zweckes der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muß schriftlich erfolgen. 2. Antragsberechtigt sind Orts-,
Kreis- und Landesgruppen, der Bundesvorstand oder mindestens
zehn stimmberechtigte Delegierte der
Bundesdelegiertenversammlung.
§ 24 Bestandsklausel
Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung als unwirksam,
so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
§ 25 Auflösung der Landsmannschaft
1. Die freiwillige Auflösung der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. kann nur durch eine Mehrheit von
drei Vierteln der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder
der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen werden. 2. Mit
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes sind auch alle Gliederungen
aufgelöst. Soweit Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit
haben und sich nicht selbst auflösen, dürfen sie den Namen
"Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V." nicht mehr
führen. 3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Kulturrat der Deutschen aus Rußland e.V. (KDR),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 26 Gerichtsstand
Für die Streitigkeiten zwischen der Landsmannschaft und
ihren Mitgliedern ist -unbeschadet der Regelung gemäß § 20
Abs. 4 - Gerichtsstand Stuttgart.
§ 27 Ermächtigung
Vom Registergericht, vom Finanzamt oder anderen Behörden
verlangte Änderung bzw. gewünschte Ergänzungen der Satzung
redaktioneller Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom
Bundesvorstand beschlossen werden.
§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluß der
Bundesdelegiertenversammlung vom 28./29. Oktober 2000 und der
Eintragung beim Registergericht in Kraft.
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